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Regelungen zum Teil-Lockdown und Besonderheiten in den Ländern

Berlin (dpa) - Jetzt Einschränkungen hinnehmen, um sich an Weihnachten wieder treffen zu können - das ist das Ziel der einschneidenden Corona-Maßnahmen im November. Am Montag ist Halbzeit, dann ziehen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Länderchefs Zwischenbilanz bei einer Ministerpräsidentenkonferenz. Die Bundesländer haben die meisten Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober eins zu eins übernommen. Es gibt aber auch feine Unterschiede zwischen den Ländern. Hier ein Überblick:

KONTAKTE: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten treffen - maximal zehn Personen. Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als «inakzeptabel» bezeichnet.

- BAYERN: In Bayern gelten diese Regeln explizit auch für Treffen im privaten Raum.

- BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Beschränkung auf zwei Haushalte und maximal zehn Personen gilt in Baden-Württemberg auch im privaten Raum.

- BERLIN: Kinder bis zwölf Jahren sind von der Regel, dass sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten und maximal zehn Personen treffen dürfen, ausgenommen.

- BRANDENBURG: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sich draußen auf dem Spielplatz mit anderen Kindern verabreden, wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden.

- HAMBURG: Ausnahmen bei der Zahl der Haushalte gibt es nur für sogenannte Patchwork-Familien und für Kinder unter zwölf Jahren.

- HESSEN: Darüber hinaus gilt eine Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel an Ampeln. Private Feiern sind nur im engsten Kreis gestattet. In öffentlichen Bereichen gilt ein Alkoholverbot zwischen 23.00 und 6.00 Uhr.

- RHEINLAND-PFALZ: Die für die Öffentlichkeit geltende Regel - Angehörige aus bis zu zwei Haushalten, höchstens aber zehn Personen, dürfen sich treffen - wird für den privaten Bereich dringend empfohlen.

- SAARLAND: Im privaten Raum sind Treffen des eigenen Haushaltes und zusätzlich maximal fünf Personen aus einem weiteren Haushalt oder dem familiären Bezugskreis erlaubt.

- SACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten treffen oder ein Hausstand und fünf weitere Personen - auch aus verschiedenen Hausständen.

- THÜRINGEN: Familien mit vielen minderjährigen Kindern dürfen sich auch dann treffen, wenn mehr als zehn Personen aus zwei Haushalten beteiligt sind.

GASTRONOMIE: Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen.

FREIZEIT: Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Tanzschulen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

- BAYERN: Veranstaltungen aller Art werden untersagt. Ausgenommen sind lediglich Gottesdienste und Demonstrationen.

- BERLIN: Außenanlagen von Zoos oder Tierparks bleiben geöffnet. Die Bezirke entscheiden, ob auch Spielplätze offen bleiben. Bibliotheken sollen geöffnet bleiben.

- BRANDENBURG: Gedenkstätten und öffentliche Bibliotheken bleiben geöffnet.

- HAMBURG: Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

- HESSEN: Gottesdienste oder andere religiöse Zeremonien sind möglich. Zoos sind zu. Bibliotheken bleiben geöffnet.

- NORDRHEIN-WESTFALEN: Zoos und Tierparks bleiben bis Ende November geschlossen.

- RHEINLAND-PFALZ: Gottesdienste sind möglich. Zoos sind zu. Spielplätze sind geöffnet. Auch Bibliotheken sind offen.

- SAARLAND: Zoos und Tierparks bleiben geöffnet. Gottesdienste sind möglich. Spielplätze und Bibliotheken bleiben geöffnet.

- SACHSEN: Bibliotheken sollen offen bleiben.

- SACHSEN-ANHALT: Tierparks, Zoos und Botanische Gärten sollen im November weiter besucht werden können. Bibliotheken sollen offen bleiben.

- THÜRINGEN: Zoos und Tierparks können noch Besucher empfangen - allerdings nur in den Außenbereichen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Museen, die zumindest für entgeltfreie, bildungsbezogene Angebote öffnen können. Bibliotheken bleiben weiter offen.

SPORT: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

- BAYERN: Auch Indoorsport ist untersagt.

- BERLIN: Für Kinder bis zwölf Jahren ist weiter Training an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen möglich.

- BRANDENBURG: Schulsport ist weiter erlaubt. Kinder können auf Spielplätzen in Anwesenheit eines Erwachsenen Individualsport betreiben.

- HESSEN: Anfangs mussten alle Sportanlagen zu bleiben, auch für den Individualsport. Diese Regel wurde aber inzwischen wieder für den Sport im kleinen Kreis gelockert.

- MECKLENBURG-VORPOMMERN: Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich weiter trainieren. Die Entscheidung dazu soll auf kommunaler Ebene je nach Infektionsgeschehen getroffen werden.

- RHEINLAND-PFALZ: Nur Sport im Freien ist alleine, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushaltes möglich. Sport- oder Tennishallen sind zu.

- THÜRINGEN: Bäder werden zwar geschlossen, allerdings darf weiter Schulschwimmunterricht gegeben werden. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen in Vereinen trainieren. In allen Fällen sind Hygienekonzepte einzuhalten. Auch in der Fußball-Regionalliga Nordost sind Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte ohne Zuschauer erlaubt.

REISEN und HOTELS: Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten - auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

- HESSEN: Eigennutzung von Ferienwohnungen und Dauercamping im eigenen Wohnwagen sind möglich.

- RHEINLAND-PFALZ: Auch Dauercampen ist verboten.

- SAARLAND: Campingplätze sind zu.

DIENSTLEISTUNGEN: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

- SACHSEN-ANHALT: Alle Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege sollen offen bleiben, auch Kosmetiker und Sonnenstudios.

- THÜRINGEN: Nicht nur Friseursalons, sondern auch Kosmetik- und Nagelstudios dürfen bei Einhaltung der Hygienekonzepte weiter öffnen.

SUPERMÄRKTE: Der Einzelhandel bleibt geöffnet - eingelassen werden darf aber nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

SCHULEN und KINDERGÄRTEN: Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe.

- BERLIN: In Berlin sollen Musikschulen geöffnet bleiben.

- HESSEN: Musikschulen dürfen inzwischen wieder öffnen, sie mussten anfangs geschlossen bleiben. In Schulen gilt in der Regel eine Maskenpflicht ab Klasse 5.

- RHEINLAND-PFALZ: In Schulen gilt in der Regel eine Maskenpflicht ab Klasse 5. Musikschulen sind offen.

- SAARLAND: In Schulen gilt eine Maskenpflicht ab Klasse 5.

- SACHSEN-ANHALT: In Sachsen-Anhalt sollen auch etwa Archive, Volkshochschulen, Fahrschulen und Musikschulen offen bleiben.

- THÜRINGEN: Auch in Thüringen bleiben Volkshochschulen, Fahrschulen sowie Musik- und Jugendkunstschulen weiter offen.

- NORDRHEIN-WESTFALEN: Konzerte und Aufführungen sind verboten. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist aber weiterhin zulässig.

ARBEIT: Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zu Hause gearbeitet werden.

FIRMEN: Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

RISIKOGRUPPEN: In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zügig Schnelltests eingesetzt werden.

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